Law-Blogger Arne Trautmanns Einschätzung zum Fall des Saftblogs:
Anwaltliche Post der unangenehmen Art erhielt vor Kurzem das Saftblog . Bei diesem handelt es sich um ein Weblog, das sich einerseits mit Berichten über von den Betreibern verkaufte Fruchtsäfte beschäftigt, andererseits aber auch Themen aus Kultur, Politik und sonstigem Tagesgeschehen behandelt. Weil man das in spannender und unterhaltsamer Art und Weise tut wird man auch gern gelesen, liegt mithin über einer gewissen Wahrnehmbarkeitsschwelle.
In zwei Beiträgen völlig harmloser Natur beschäftigte sich das Blog im Februar 2006 auch mit den olympischen Winterspielen in Turin. Man erklärte den Unterschied zwischen den o-lypmischen Spielen und einer Olympiade und stellte ein paar Nachbetrachtungen an, inwie-weit deutsche Sportler und deren Tugenden dem gesamten Land als Vorbild zur Nachah-mung anempfohlen werden können. In einem der Artikel wurden dabei die olympischen Ringe abgebildet.
Der Deutsche Olympische Sportbund e.V. ließ darob zu einem Streitwert von 150.000 Euro abmahnen. Nun kenne ich jedenfalls nicht die Details und habe die Abmahnung nicht gelesen (sie steht nicht im Netz). Im Wesentlichen dürfte man sich aber daran gestört haben, dass die Ringe und möglicherweise andere olympische Bezeichnungen da in einem Blog stehen, dessen Header eine Fruchtsaftmarke ziert, während andere Getränkehersteller Unsummen zahlen, um ihre Marke so präsentieren zu dürfen.
Welche juristische Basis kann das alles haben?
Es steht zu vermuten, dass sich die Abmahnung neben einigen urheber- und wettbewerbs-rechtlichen Aspekten primär auf das zweifellos allseits bekannte „Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen“ (OlympSchG) stützt. In dessen § 3 lesen wir:
§ 3 OlympSchG - Rechtsverletzungen
(1) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr das olympische Emblem
1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
2. in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen,
3. als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer Veranstaltung oder
4. für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnenzu verwenden.Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Embleme, die dem olympischen Emblem ähnlich sind, wenn wegen der Ähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Emblem mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder dass hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
Das klingt verdächtig nach dem Markengesetz, finden Sie nicht? Das soll es übrigens auch. Das OlympSchG ist nichts weiter als ein Substitut für den wegen verschiedener Schwierigkeiten nicht zu erlangenden Markenschutz für die olympischen Embleme und Bezeichnungen. Genau genommen schreibt das OlympSchG das Markenrecht einfach ab. Nicht ganz, aber in wesentlichen Teilen:
§ 14 MarkenG - Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
(…)(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird,
3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Es liegt daher nahe, die etablierten Weisheiten des Markenrechtes auch bei der Klärung der Frage heranzuziehen, was man unter Geltung des OlympSchG darf und was nicht. Betrachten wir den Fall einmal unter diesem Aspekt.
Vorliegend wurden die olympischen Ringe abgebildet, das ist sicher. Klar ist ebenfalls: Marke, Name, geschäftliche Bezeichnungen oder eben das OlympSchG gewähren dem Inhaber ausschließliche Rechte, gesetzliche Beispiele sind oben angeführt. Aber kann das für alle Fälle gelten? Kann der Berechtigte jegliche, wie auch immer geartete Nennung der Zeichen verbieten? Natürlich darf das nicht sein.
Sowohl das MarkenG als auch das OlympSchG gestatten es expressis verbis, die Schutzrechte auch im geschäftlichen Verkehr als Namen bzw. Anschrift oder als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen zu benutzen. Sprich: wer am Olympiapark wohnt, der darf das auch sagen, und wer als Dienstleister die Webseite für die deutsche Bewerbung für Olympia 2084 konzipiert, kann auch das in seine Referenzen schreiben.
Das hilft uns freilich nicht weiter. Aber kann es denn sein, dass etwa die olympischen Ringe auch in einem Buch über die Geschichte der olympischen Spiele nicht abgebildet werden dürfen? Einige dieser Fragen regelt das OlympSchG sogar im Gesetz selbst. So bestimmt § 3 Abs. 3:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Kennzeichnung eines nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes geschützten Werkes sowie für die Werbung hierfür, wenn das Werk sich mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung im weitesten Sinne befasst.
Das umfasst vor allem die Verwendung im Rahmen von Film, Buch und Kunst. Natürlich auch im Rahmen eines Artikels. Aber gerade bei einer Notiz, einem Gedankensplitter, einem kurzen Bericht kann schon fraglich sein, ob er überhaupt die notwendige Schöpfungshöhe im Sinn des § 2 UrhG hat. Würde man das verneinen, entfiele der Schutz nach § 3 Abs. 3.
Soll es also wirklich an dieser oft schwierig zu beantwortenden Frage hängen, ist das nicht unbefriedigend? Kann und muss man nicht früher ansetzen? Für das Markenrecht gefragt: wenn eine Autozeitschrift einen Vergleichtest zwischen einem neuen Fahrzeug von BMW und DaimlerChrysler bringt, muss sie die Autos dann mit Codenamen benennen? Oder hier: wenn über Olympia berichtet wird, darf man dann die olympischen Zeichen nicht als Illustration abbilden, ganz unabhängig von der sprachlichen Schöpfungshöhe des Beitrages?
Im Markenrecht wird die Frage unter dem Stichwort „redaktionelle Nennung“ diskutiert. Denn geschützte Zeichen begegnen uns ständig in der Medienberichterstattung. In TV, Zeitschrift, Zeitung, Kino, Internet. Unser Leben ist so kommerzialisiert, Marken sind so allgegenwärtig, dass redaktionelle Berichterstattung gar nicht möglich wäre, wenn man in diesem Zusam-menhang Marken nicht wenigstens erwähnen dürfte. Das geht daher anerkanntermaßen. Die Grenzen sind aber nach wie vor hoch umstritten. Ob etwa auch geschützte Bezeichnungen einer Popband im Großdruck auf dem Cover eines Fotokalenders noch eine redaktionelle Nutzung in diesem Sinn darstellt oder ob die große, blickfangartige Verwendung einer Marke in der Überschrift einer Pressemitteilung mit letztlich auch werblichem Inhalt noch zulässig ist, darüber darf man streiten.
Einhaken kann man das (muss man allerdings nicht, die Ansichten hierzu differieren) an der Tatbestandsvoraussetzung der „Verwendung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr“ - die ja sowohl im Markenrecht als auch im OlympSchG gefordert wird. Das umfasst eigentlich alles mögliche, man versteht es umfassend als jede wirtschaftliche Tätigkeit zur Wahrneh-mung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks. Nicht erfasst werden davon aber die Verwendung von Marken oder eben auch der olympischen Zeichen in wissenschaftlichen oder journalistischen Beiträgen sowie in Lexika (siehe dazu aber § 17 MarkenG) oder Lehrbuchliteratur.
Auf den ersten Blick haben wir da eine Zwickmühle. Einerseits liegt in Gestalt eines Blogs mit einiger Reichweite, das zu aktuellen Tagesfragen Stellung nimmt, ein journalistisch gestaltetes Angebot mit allen Pflichten aber eben auch allen Privilegierungen vor. Wer am Thema näher interessiert ist, der kann z.B. im Law-Blog mehr erfahren. Andererseits liegt in dem betreffenden Blog unzweifelhaft eine Gestaltung vor, bei der auch und gerade Waren und Dienstleistungen beworben werden. Die Berichterstattung ist gewissermaßen nur ein Köder, um den potentiellen Käufer auf die eigene Webseite zu locken. Daran ist übrigens nichts verwerflich, so funktionieren Business-Weblogs nun einmal.
Aber was soll nun gelten? Ist das Werbung oder Journalismus? Wenn Sie mich fragen: es ist beides. Und damit halte ich es für zulässig.
Das einfachste Argument - und Sie sind herzlich eingeladen, es ein „Totschlagargument“ zu nennen (Juristenslang: Argumente, die man bringt, wenn man eigentlich keine Lust zum Diskutieren hat): wir haben da diese Vorschrift über die Meinungs- und Pressefreiheit im Grundgesetz. Die gilt auch für Unternehmen. Auch als Teilnehmer am Wirtschaftsleben darf man also seine Meindung zu den Dingen sagen, die um uns herum geschehen.
Vielleicht überzeugt Sie aber auch ein anderes Argument. Was, meinen Sie, bewegt den Verleger einer meinungsbildenden Zeitschrift zur Herausgabe seines Blattes? Ist es nur die Lust am Argumentieren? Nein, er will auch Geld verdienen, was völlig legitim ist. Die Schlagzeile auf dem Titelblatt der Bild-Zeitung ist damit aber nicht nur Meinungsbildung, sondern auch „Werbung“ für das journalistisch Erzeugnis als solches. Einfacher gesagt: die Tagezeitung ist Instrument der Meinungsbildung, aber auch Wirtschaftsgut. Das ist übrigens gängiger Meinungsstand auch der Rechtsprechung.
Der Unterschied zum vorliegenden Fall ist nur der, dass mit den redaktionellen Nachrichten im Saftblog nicht nur Werbung für das Blog als solches - mit dem ja kein Geld verdient wird - gemacht wird, sondern für ein dahinterstehendes Produkt. Halten Sie den Unterschied für substantiell?
Ich nicht, es ist nur ein etwas anderes Geschäftsprinzip. Ich verkaufe nicht den Content selbst, sondern gebe den umsonst und verkaufe etwas, das einen Schritt weiter in der Kette kommt. Im Übrigen ist auch das für etablierte Medien gar nicht unüblich, auf die Buch-, CD- und DVD-Kollektionen etwa des Süddeutschen Verlages sei stellvertretend für solche Gestaltungen verwiesen.
Argumente für diese Ansicht liefert auch ganz aktuell die höchstrichterliche Rechtsprechung in einem anders aufgezogenen, im Detail aber erstaunlich vergleichbaren Fall. Sie ahnen es: ich rede vom Urteil (PDF) des BGH vom 26. Oktober 2006, AZ I ZR 182/04 „Oskar Lafontaine“.
Dort ging es um Lafontaines Persönlichkeitsrechte. Kurz nach dem Rücktritt Lafontaines als Finanzminister im Jahr 1999 schaltete Sixt Werbanzeigen in Printmedien. Abgebildet war das damalige Schrödersche Bundeskabinett einschließlich des Bildnisses Lafontaines. Dessen Foto allerdings war durchgestrichen. Im Text hieß es: "Sixt verleast auch Autos für Mitarbeiter in der Probezeit." Das fanden alle witzig. Außer natürlich dem Betroffenen, der Schadenersatz verlangte.
Nach abweichenden Urteilen der Vorinstanzen legte der Bundesgerichtshof die Klage ad acta. Auch in der Wirtschaftswerbung gibt es das Recht auf freie Meinungsäußerung, in deren Rahmen es erlaubt ist, sich mit dem aktuellen Tagesgeschehen auseinanderzusetzen. Das hat natürlich Grenzen, so darf man nicht in der Weise werben, dass der Eindruck entsteht, der Abgebildete empfehle das beworbene Produkt und man darf auch sonst keine ideellen Interessen des Abgebildeten verletzen. Das aber sah der BGH im Fall nicht als gegeben an.
Nun geht es dabei nicht um Marken, sondern um Persönlichkeitsrechte. Die Interessenlage ist aber keine andere, im Gegenteil ist der Sixt-Fall eigentlich sogar „heißer“. Denn in Gestalt der Sixt-Anzeige konnte man sich nicht einmal die Frage stellen, ob eine redaktionelle Verwendung des Bildnisses Herrn Lafontaines vorlag. Schließlich ging es um eine Anzeige. Außerdem ist - bei allem Respekt dem Markenrecht gegenüber - die Verwendung des Bildnisses einer Person, also der Eingriff in den Kernbereich des Persönlichkeitsrechtes, von ganz anderer rechtlicher Qualität als eine schnöde Markennennung, bei der „nur“ kommerzielle Interessen betroffen sind.
Kurz gesagt: Kommerz und Meinungsäußerung schließen sich nicht aus. Punkt.
Ich sehe nicht, wie man, wenn man die durch die Verfassung garantierten Grundrechte nicht verletzen will, das für den Fall des OlympSchG anders verstehen darf.
Leider scheint mir die Frage in der vorliegenden Fallgestaltung noch nicht durch Rechtsprechung geklärt. Richtig und wichtig wäre daher, dass jemand vortritt und diese Dinge in die Hand nimmt, damit sich keine ungute falsche Übung einschleicht. Das allerdings sagt sich leicht, ist aber für den, der da vortreten soll, recht unangenehm. Jedenfalls wenn man nicht jemand ist, der ohnehin Spaß an solchen Streitereien hat (Beispiel: der Heise-Verlag, der gern einmal durchentscheiden lässt). Dankbar wären aber sicher alle, die ähnliche Probleme in der Zukunft befürchten. Mit einem guten Urteil im Rücken wäre allen geholfen.
Es bleibt also spannend.
Arne Trautmann, Law-Blog