Law-Blogger Arne Trautmanns Einschätzung zum Fall des Saftblogs:
Anwaltliche Post der unangenehmen Art erhielt vor Kurzem das Saftblog . Bei diesem handelt es sich um ein Weblog, das sich einerseits mit Berichten über von den Betreibern verkaufte Fruchtsäfte beschäftigt, andererseits aber auch Themen aus Kultur, Politik und sonstigem Tagesgeschehen behandelt. Weil man das in spannender und unterhaltsamer Art und Weise tut wird man auch gern gelesen, liegt mithin über einer gewissen Wahrnehmbarkeitsschwelle.
In zwei Beiträgen völlig harmloser Natur beschäftigte sich das Blog im Februar 2006 auch mit den olympischen Winterspielen in Turin. Man erklärte den Unterschied zwischen den o-lypmischen Spielen und einer Olympiade und stellte ein paar Nachbetrachtungen an, inwie-weit deutsche Sportler und deren Tugenden dem gesamten Land als Vorbild zur Nachah-mung anempfohlen werden können. In einem der Artikel wurden dabei die olympischen Ringe abgebildet.
Der Deutsche Olympische Sportbund e.V. ließ darob zu einem Streitwert von 150.000 Euro abmahnen. Nun kenne ich jedenfalls nicht die Details und habe die Abmahnung nicht gelesen (sie steht nicht im Netz). Im Wesentlichen dürfte man sich aber daran gestört haben, dass die Ringe und möglicherweise andere olympische Bezeichnungen da in einem Blog stehen, dessen Header eine Fruchtsaftmarke ziert, während andere Getränkehersteller Unsummen zahlen, um ihre Marke so präsentieren zu dürfen.
Welche juristische Basis kann das alles haben?
Es steht zu vermuten, dass sich die Abmahnung neben einigen urheber- und wettbewerbs-rechtlichen Aspekten primär auf das zweifellos allseits bekannte „Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen“ (OlympSchG) stützt. In dessen § 3 lesen wir:
§ 3 OlympSchG - Rechtsverletzungen
(1) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr das olympische Emblem
1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
2. in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen,
3. als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer Veranstaltung oder
4. für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnenzu verwenden.
Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Embleme, die dem olympischen Emblem ähnlich sind, wenn wegen der Ähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Emblem mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder dass hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
Das klingt verdächtig nach dem Markengesetz, finden Sie nicht? Das soll es übrigens auch. Das OlympSchG ist nichts weiter als ein Substitut für den wegen verschiedener Schwierigkeiten nicht zu erlangenden Markenschutz für die olympischen Embleme und Bezeichnungen. Genau genommen schreibt das OlympSchG das Markenrecht einfach ab. Nicht ganz, aber in wesentlichen Teilen:
§ 14 MarkenG - Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
(…)(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird,
3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Es liegt daher nahe, die etablierten Weisheiten des Markenrechtes auch bei der Klärung der Frage heranzuziehen, was man unter Geltung des OlympSchG darf und was nicht. Betrachten wir den Fall einmal unter diesem Aspekt.
Vorliegend wurden die olympischen Ringe abgebildet, das ist sicher. Klar ist ebenfalls: Marke, Name, geschäftliche Bezeichnungen oder eben das OlympSchG gewähren dem Inhaber ausschließliche Rechte, gesetzliche Beispiele sind oben angeführt. Aber kann das für alle Fälle gelten? Kann der Berechtigte jegliche, wie auch immer geartete Nennung der Zeichen verbieten? Natürlich darf das nicht sein.
Sowohl das MarkenG als auch das OlympSchG gestatten es expressis verbis, die Schutzrechte auch im geschäftlichen Verkehr als Namen bzw. Anschrift oder als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen zu benutzen. Sprich: wer am Olympiapark wohnt, der darf das auch sagen, und wer als Dienstleister die Webseite für die deutsche Bewerbung für Olympia 2084 konzipiert, kann auch das in seine Referenzen schreiben.
Das hilft uns freilich nicht weiter. Aber kann es denn sein, dass etwa die olympischen Ringe auch in einem Buch über die Geschichte der olympischen Spiele nicht abgebildet werden dürfen? Einige dieser Fragen regelt das OlympSchG sogar im Gesetz selbst. So bestimmt § 3 Abs. 3:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Kennzeichnung eines nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes geschützten Werkes sowie für die Werbung hierfür, wenn das Werk sich mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung im weitesten Sinne befasst.